(1) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Wirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend, insbesondere in den verpflichtenden Wirkungsdimensionen gemäß § 8 Abs. 6, 7 und 8, zu analysieren, zu bewerten und mit den Ergebnissen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(2) Der Bericht zur internen Evaluierung hat folgende Angaben zu beinhalten:
1. gegliedert nach Regelungs- und Vorhabenszielen, eine Beschreibung, wie diese Ziele verfolgt wurden, ein Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes, eine Beurteilung des Erfolgs sowie einen allfälligen Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel im Landesbudget;
2. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt tatsächlich sind, im Vergleich mit den im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen;
3. eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern beziehungsweise die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen im Vergleich mit den im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen;
4. eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt insbesondere den Klimaschutz;
5. allfällige Verbesserungspotenziale.
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