§ 6 Wirkungscontrolling
§ 6 Wirkungscontrolling — VOWO 2020
(1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling hat das interne Wirkungscontrolling zu unterstützen und zu überprüfen.
(2) Zu den Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings zählen insbesondere:
1. Unterstützung der haushaltführenden Stellen bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrollings durch methodische und prozesshafte Begleitung;
2. Bereitstellung eines zentralen elektronischen Informationssystems insbesondere zur Erstellung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 38 StLHG);
3. Prüfung der Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung:
a) im Entwurf des Landesbudgets;
b) bei der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung;
c) bei der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben;
d) im Wirkungsbericht.
(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z 3 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.
(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.