§ 5 Koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf
In Kraft seit 14. August 2020
Up-to-date
Die haushaltsleitenden Organe haben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Gewährleistung der Qualitätssicherung ihre Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf mindestens drei Wochen vor dessen Einbringung zur Beschlussfassung in die Landesregierung zu melden (§ 5 Abs. 1 Z 3 StLHG).
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