(1) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss folgende Punkte enthalten:
1. Problemanalyse;
2. Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele;
3. Maßnahmen;
4. Indikatoren;
5. Abschätzung der Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen;
6. Zeitpunkt der internen Evaluierung.
(2) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
(3) Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(4) Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
1. Es müssen keine Indikatoren zu den Regelungszielen und Maßnahmen enthalten sein.
2. Die Darstellung der Regelungsziele und Maßnahmen kann überblicksartig zusammengefasst werden.
3. Die Maßnahmen müssen den Regelungszielen nicht einzeln zugeordnet werden.
4. Es ist kein Evaluierungszeitpunkt festzulegen.
(6) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2020, zu berücksichtigen.
(7) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
(8) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Umwelt“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst insbesondere die Auswirkung auf den Klimaschutz.
(9) Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln:
1. bei Regelungsvorhaben ausgenommen Z 3 spätestens im Rahmen der Begutachtung;
2. bei sonstigen Vorhaben gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (§ 48 StLHG);
3. bei Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen zwei Wochen vor der beabsichtigten Einbringung zur Beschlussfassung durch die Landesregierung.
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