(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben bei jedem Globalbudget einen Überblick über die damit zu erfüllenden Aufgaben auf Basis der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu enthalten.
(2) Für jedes Globalbudget sind im Landesbudgetentwurf Wirkungsziele anzugeben, welche die mit dem Globalbudget zu erfüllenden Aufgaben abbilden. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
(3) Mindestens ein Globalbudget-Wirkungsziel ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
(4) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel ist hinsichtlich seines Beitrages zum Klimaschutz und zur Erreichung globaler Nachhaltigkeitsziele zu prüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen.
(5) Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen, insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen der übrigen Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.
(6) Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel ist zumindest ein Indikator anzugeben. Bei jedem Indikator ist der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr festzulegen. Bei erstmaliger Festlegung eines Indikators ist der aktuellste verfügbare Istwert oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden. Indikatoren, die einen Beitrag zum Klimaschutz abbilden, sind zu kennzeichnen.
(7) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme (§ 3 Z 4) konkretisiert werden.
(8) Zur Nachvollziehbarkeit sind Änderungen oder das Wegfallen von Globalbudget-Wirkungszielen und Indikatoren im Landesbudgetentwurf zu begründen.
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