(1) Angaben zur Wirkungsorientierung sind in den Landesbudgetentwurf auf Globalbudgetebene, in die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und in die interne Evaluierung aufzunehmen.
(2) Bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung ist dafür Sorge zu tragen, dass diese mit den im jeweiligen Landesbudgetentwurf und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Landesfinanzrahmen festgesetzten Grenzen umsetzbar sind.
(3) Die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zur Wirkungsorientierung sind sicherzustellen.
(4) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben folgenden Kriterien zu entsprechen:
1. Trennung von Wirkungszielen und Maßnahmen;
2. sprachlich positive Zielformulierungen: Zieldefinitionen sollen das angestrebte Verhalten oder den angestrebten Zustand beschreiben, nicht was vermieden werden soll;
3. verständliche Zielformulierungen: Fachbegriffe sollen durch einfach verständliche Worte ersetzt oder umschrieben werden. Abkürzungen sollen vermieden werden;
4. ethische und fachliche Vertretbarkeit;
5. Relevanz und Beeinflussbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen im Verantwortungsbereich des jeweiligen haushaltsleitenden Organs liegen und die Prioritäten abbilden;
6. inhaltliche Konsistenz und Nachvollziehbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mit den übergeordneten Zielsetzungen in einem logischen Zusammenhang stehen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung müssen inhaltlich abgestimmt sein, um Zielkonflikte zu vermeiden. Änderungen von Zielen und Indikatoren müssen begründet und nachvollziehbar sein;
7. Überprüfbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mess- und beurteilbar sein. Indikatoren müssen dies gewährleisten.
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