LandesrechtTirolVerordnungenTierzuchtverordnung 2020, Tiroler

Tierzuchtverordnung 2020, Tiroler

TTZVO 2020
In Kraft seit 21. Februar 2020
Up-to-date

1. Abschnitt

Einleitung

§ 1 § 1

§ 1 Allgemeines

(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019 – TTZG 2019.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2019 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann vonseiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Alle auf Grundlage des TTZG 2019 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke sind, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

a) eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere,

b) Nichtzuchttiere: Tiere nach § 1 Abs. 1 TTZG 2019, die keine Zuchttiere sind,

c) Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.

2. Abschnitt

Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

§ 3 § 3

§ 3 Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht nach § 17 Abs. 4 TTZG 2019 über die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht hat für anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

a) Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren im Hauptbuch gesamt und nach Geschlecht,

b) Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen,

c) Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Leistungsmerkmale,

d) Übersicht über die genetischen Trends, soweit eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird,

e) im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen:

1. Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (wie Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen),

2. Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz nach der Vereinbarung abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,

f) Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten.

(3) Der Jahresbericht für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des TTZG 2019 zu enthalten:

a) die Angaben nach Abs. 2 lit. a, c, e und f,

b) Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Jahresberichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

§ 4 § 4

§ 4 Prüfeinsatz

(1) Sofern anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie des § 5 mindestens festzulegen:

a) Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind,

b) in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können,

c) in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich eines anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen gelten, ist in den Festlegungen nach Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

§ 5 § 5

§ 5 Durchführung von Prüfeinsätzen

(1) Anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur weibliche Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden, kann dieser von anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

a) Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren nach § 4 Abs. 1 lit. c innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches des anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens,

b) Angaben über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,

c) gegebenenfalls Angaben, mit welchen weiteren anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

d) Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit des anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinn der lit. a bis d.

(3) Vereinbarungen nach Abs. 2 sind vom anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

3. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 6 § 6

§ 6 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 11 Abs. 2 TTZG 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Personen sowie für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen (§ 17 Abs. 5 TTZG 2019), zugänglich und geordnet aufzubewahren.

4. Abschnitt

Anforderungen an Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer

§ 7 § 7

§ 7 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker nach § 12 Abs. 2 lit. a TTZG 2019 gilt

a) eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, oder

b) ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte nach Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

a) Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

b) Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

c) Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,

d) Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

e) Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

f) einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a) Rinder und Büffel: 135 Stunden,

b) Schweine: 60 Stunden,

c) Schafe und Ziegen: 135 Stunden,

d) Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen): 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 v.H. als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten nach Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden nach § 18 Abs. 2 TTZG 2019 anerkannt.

§ 8 § 8

§ 8 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 7 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

a) Die Lehrinhalte nach § 7 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

b) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1. Rinder und Büffel: 24 Stunden,

2. Schweine: 12 Stunden,

3. Schafe und Ziegen: 24 Stunden,

4. Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen): 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 25 v.H. als praktische Übungen abzuhalten.

c) Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

d) Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden nach § 18 Abs. 2 TTZG 2019 anerkannt.

§ 9 § 9

§ 9 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach § 13 TTZG 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen nach § 7 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 v.H. des in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in einer nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde nach § 15 Abs. 1 TTZG 2019 abzulegen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10 § 10

§ 10 Übergangsbestimmungen

(1) Nach dem TTZG 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, begonnene Prüfeinsätze können nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(2) Nach den §§ 33 bzw. 34 der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 - TTZVO 2009, LGBl. Nr. 87, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 7 bzw. § 8 dieser Verordnung.

§ 11 § 11

§ 11 Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, Notifikation

(1) Durch diese Verordnungen werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,

5. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

6. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

7. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/447/A).

§ 12 § 12

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiroler Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 87, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anlage 4

Anl. 4

Anhänge

Anlage 4
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Anlage 5

Anl. 5

Anhänge

Anlage 5
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