§ 10 § 10
In Kraft seit 21. Februar 2020
Up-to-date
(1) Nach dem TTZG 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, begonnene Prüfeinsätze können nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(2) Nach den §§ 33 bzw. 34 der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 - TTZVO 2009, LGBl. Nr. 87, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 7 bzw. § 8 dieser Verordnung.
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