(1) Anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur weibliche Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden, kann dieser von anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
a) Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren nach § 4 Abs. 1 lit. c innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches des anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens,
b) Angaben über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,
c) gegebenenfalls Angaben, mit welchen weiteren anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,
d) Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.
Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit des anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinn der lit. a bis d.
(3) Vereinbarungen nach Abs. 2 sind vom anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
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