(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach § 13 TTZG 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen nach § 7 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 v.H. des in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in einer nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde nach § 15 Abs. 1 TTZG 2019 abzulegen.
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