§ 6 § 6
In Kraft seit 21. Februar 2020
Up-to-date
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 11 Abs. 2 TTZG 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Personen sowie für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen (§ 17 Abs. 5 TTZG 2019), zugänglich und geordnet aufzubewahren.
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