(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker nach § 12 Abs. 2 lit. a TTZG 2019 gilt
a) eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, oder
b) ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte nach Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
a) Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,
b) Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,
c) Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,
d) Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,
e) Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und
f) einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a) Rinder und Büffel: 135 Stunden,
b) Schweine: 60 Stunden,
c) Schafe und Ziegen: 135 Stunden,
d) Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen): 135 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 v.H. als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten nach Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden nach § 18 Abs. 2 TTZG 2019 anerkannt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden