§ 2 § 2
In Kraft seit 21. Februar 2020
Up-to-date
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
a) eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere,
b) Nichtzuchttiere: Tiere nach § 1 Abs. 1 TTZG 2019, die keine Zuchttiere sind,
c) Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
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