(1) Der Jahresbericht nach § 17 Abs. 4 TTZG 2019 über die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat für anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
a) Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren im Hauptbuch gesamt und nach Geschlecht,
b) Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen,
c) Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Leistungsmerkmale,
d) Übersicht über die genetischen Trends, soweit eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird,
e) im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen:
1. Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (wie Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen),
2. Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz nach der Vereinbarung abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,
f) Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten.
(3) Der Jahresbericht für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des TTZG 2019 zu enthalten:
a) die Angaben nach Abs. 2 lit. a, c, e und f,
b) Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Jahresberichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.
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