§ 1 § 1
In Kraft seit 21. Februar 2020
Up-to-date
(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019 – TTZG 2019.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2019 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann vonseiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(3) Alle auf Grundlage des TTZG 2019 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke sind, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Rückverweise
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