Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 7 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
a) Die Lehrinhalte nach § 7 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
b) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
1. Rinder und Büffel: 24 Stunden,
2. Schweine: 12 Stunden,
3. Schafe und Ziegen: 24 Stunden,
4. Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen): 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 25 v.H. als praktische Übungen abzuhalten.
c) Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
d) Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden nach § 18 Abs. 2 TTZG 2019 anerkannt.
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