(1) Sofern anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie des § 5 mindestens festzulegen:
a) Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind,
b) in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können,
c) in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich eines anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen gelten, ist in den Festlegungen nach Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden