(1) Die Sondergebühren für ambulatorische Untersuchungen und Behandlungen in den öffentlichen Krankenanstalten Landeskrankenhaus Feldkirch, Landeskrankenhaus Bludenz, Landeskrankenhaus Bregenz, Landeskrankenhaus Hohenems, Landeskrankenhaus Rankweil, Krankenhaus der Stadt Dornbirn und Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene sowie im privaten gemeinnützigen Erstversorgungsambulatorium Bregenz werden in der Anlage 1 festgesetzt.
(2) In den Tarifen laut Anlage 1 ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.
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