(1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz
1. nach § 53 Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes,
2. nach § 53 Abs. 1a oder § 54 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes oder
3. wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat.
(3) Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt.
(4) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
(5) Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
(6) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 5 kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(7) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
(8) Bedienstete, die hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 55 Aufgeschobene Eltern-Karenz
(1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch …
§ 53 Eltern-Karenz
…gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 55 Abs. 2 genannten Zeitpunkten. (1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt der bzw. dem Bediensteten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge…
§ 138h Übergangsbestimmung zur 24. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
…§ 53 Abs. 1 bis 5 und § 55 Abs. 2 in der Fassung der 24. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz sind auf Bedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024…
§ 56 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
…oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenz nach § 53 Abs. 3 zweiter Satz oder § 55 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt. (2) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 55 bezieht…