Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Die Antragstellerin stellt aus Anlass einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juli 2025, mit dem ihre Klage gegen die Österreichische Lotterien GmbH abgewiesen wurde, den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag. Sie begehrt, "die Worte 'mit Video Lotterie Terminals' in §12a Abs3 GSpG in der Fassung BGBl I. Nr 73/2010" als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
§12a Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl I 73/2010, idF BGBl I 112/2012 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§12a. (3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des §5 Abs3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der §27 Abs3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des §14 angeboten werden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. In ihrem Antrag führt die Antragstellerin aus, dass sie auf der von der Österreichischen Lotterien GmbH betriebenen Homepage www.win2day.at im Zeitraum vom 15. Februar 2009 bis 28. Februar 2024 "online-Glücksspiele in Form von Slots" gespielt und dabei insgesamt € 78.923,– verloren habe. In ihrer am 28. Mai 2024 eingebrachten Klage gegen die Österreichische Lotterien GmbH habe sie die Rückzahlung ihrer von 1. November 2016 bis 28. Februar 2024 erlittenen Spielverluste in Höhe von € 68.024,55 begehrt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei die Antragstellerin im Hinblick auf die mit der Österreichische Lotterien GmbH abgeschlossenen Glücksspielverträge nicht partiell geschäftsunfähig gewesen. Den angefochtenen §12a Abs3 GSpG habe das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für nicht verfassungswidrig erachtet.
§12a Abs3 GSpG führe zu einer unsachlichen Diskriminierung beim Spielerschutz. Mit Wegfall der Wortfolge "mit Video Lotterie Terminals" in §12a Abs3 GSpG wären die Bestimmungen des §5 Abs3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz auf alle elektronischen Lotterien und nicht nur auf solche, die mit Video Lotterie Terminals an ortsfesten Standorten angebotenen werden, anzuwenden.
Bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge wäre die Österreichische Lotterien GmbH verpflichtet gewesen, Spielerschutzmaßnahmen zu ergreifen und – da sich die Gefährdung des Existenzminimums der Antragstellerin ab Ende 2016 bestätigt hätte – die Antragstellerin in weiterer Folge zu "sperren", sodass sie einen Teil ihrer Spielverluste nicht erlitten und nunmehr einen schadenersatzrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Österreichische Lotterien GmbH hätte.
2. Die Bundesregierung äußerte sich nicht inhaltlich zum Antrag, die Österreichische Lotterien GmbH erstattete eine Äußerung, in der sie sowohl die Zulässigkeit des Antrages bezweifelt als auch den differenziert ausgestalteten Spielerschutz bei reinen Online-Glücksspielen für sachlich gerechtfertigt hält.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Die Antragstellerin beantragt, die Wortfolge "mit Video Lotterie Terminals" in §12a Abs3 GSpG "in der Fassung BGBl I. Nr 73/2010" als verfassungswidrig aufzuheben. §12a Abs3 GSpG wurde jedoch mit BGBl I 112/2012 (im von der Antragstellerin angefochtenen ersten Satz) novelliert. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, bedeutet die Novellierung eines Gesetzes gleichzeitig auch die Neuerlassung des alten – vom Novellentext nicht erfassten – Gesetzestextes (zB VfSlg 17.570/2005, 20.523/2021). Die richtige Fassung des §12a Abs3 GSpG ist daher die im Ausgangsfall angewendete (geltende) Fassung BGBl I 112/2012.
3. Da die Antragstellerin die angefochtene Bestimmung nicht nur mit der falschen Kundmachungsfundstelle bezeichnet, sondern gleichzeitig auch in der falschen Fassung wörtlich wiedergegeben hat, liegt kein als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler (vgl dazu zB VfSlg 18.567/2008, 19.616/2012) vor, sondern eine Anfechtung in der falschen Fassung. Der Antrag ist daher unzulässig (vgl VfGH 21.9.2017, G217/2017).
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages nach Art140 AbsZ1 litd BVG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfGH 15.10.2016, G339/2015; 2.12.2016, G497/2015).
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