§ 51 Lehrverpflichtung der an Schulen tätigen Vertragsbediensteten
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Für den Vertragsbediensteten des Schemas IV L, der hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt § 30 der Dienstordnung 1994 sinngemäß.
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