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Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date

§ 1

CELEX-Nr.: 32018l2001

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind.

§ 2

CELEX-Nr.: 32018l2001

(1) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

§ 3

CELEX-Nr.: 32018l2001

(1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.

(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.

§ 4

CELEX-Nr.: 32018l2001

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.

(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu entrichten.

§ 5

CELEX-Nr.: 32018l2001

Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

§ 6

CELEX-Nr.: 32018l2001

Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.

§ 7

CELEX-Nr.: 32018l2001

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.

§ 8

CELEX-Nr.: 32018l2001

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 9

CELEX-Nr.: 32018l2001

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 53/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/1999, außer Kraft.

§ 10

CELEX-Nr.: 32018l2001

Umsetzung von Unionsrecht

§ 10

Durch Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, Tarifposten 147 bis 157, wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff., umgesetzt.

Anl. 1

CELEX-Nr.: 32018l2001

TARIF I über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Anl. 1

1. Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 6,54 Euro
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,54 Euro
3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse 3,27 Euro
4. Niederschriften 3,99 Euro
5. Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift 1,81 Euro
6. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen) für jeden Bogen 3,27 Euro
7. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz 4,36 Euro

B. Besonderer Teil

I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten

Anl. 1

8. Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten Krankenanstalt
a) mit bis zu 20 Räumen 72,67 Euro
b) mit mehr als 20 Räumen 145,34 Euro
9. Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten Krankenanstalt 65,40 Euro
10. Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten Krankenanstalt
a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen 36,33 Euro
b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen 72,67 Euro
11. Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der veränderten privaten Krankenanstalt 33,42 Euro
12. Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten Krankenanstalt 28,34 Euro
13. Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt 130,81 Euro
14. Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt 65,40 Euro
15. Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt 26,88 Euro
16. Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt 39,97 Euro
17. Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt 11,62 Euro
18. Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt 65,40 Euro
19. Anerkennung eines Heilvorkommens 130,81 Euro
20. Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen 65,40 Euro
21. Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine Kureinrichtung
a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen 65, 40 Euro
b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum 13,08 Euro
22. Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung 65,40 Euro
23. Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene
a) Grabnischen 494,00 Euro
b) Urnennischen 109,00 Euro
24. entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
25. Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen 331,00 Euro
26. entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
27. Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung 65,00 Euro
28. Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden 0,14 Euro
29. Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche 10,53 Euro
30. Ausstellung eines Leichenpasses 8,72 Euro
31. Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien 9,00 Euro

II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten

Anl. 1

32. Vornahme von Brandproben 13,08 Euro
33. Bewilligung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz für das offene Verbrennen von Gegenständen und Stoffen 14,17 Euro
34. Bestellung zum Überprüfungsorgan für Feuerstätten gemäß § 15f Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz 94,47 Euro
35. Bewilligung zur Lagerung von Mineralölen in nicht gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz
a) für 1 000 bis 20 000 Liter 12,71 Euro
b) für 20 001 bis 100 000 Liter 25,07 Euro
c) für mehr als 100 000 Liter 50,14 Euro

III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten

Anl. 1

36. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten
a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug 22,52 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug 44,69 Euro
37. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten
a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug 22,52 Euro
je sonstigem Kfz 11,62 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug 89,38 Euro
je sonstigem Kfz 35,70 Euro
Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe 30,70 Euro
Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe 1,81 Euro
38. Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist 35,97 Euro
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.
39. Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung von Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung ein- und mehrmaliger Ladezonen 37,78 Euro
40. Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen durch
a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen 13,08 Euro
b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten 13,08 Euro
c) Ausräumen oder Aushängen von Waren 13,08 Euro
d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden 13,08 Euro
e) Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen 13,08 Euro
f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen 132,26 Euro
g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen 52,32 Euro
h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen 268,88 Euro
i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus Luftfahrzeugen 94,47 Euro
j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug 52,32 Euro
k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel 103,92 Euro
l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen 21,80 Euro
m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit 21,80 Euro
mindestens jedoch 54,50 Euro
Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.
41. Bewilligung nach § 90 StVO 1960
a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein 33,42 Euro
b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m² Lagerfläche 1,81 Euro
mindestens 35,97 Euro
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.
c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge 8,72 Euro
42. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung
a) durch die Landespolizeidirektion 26,88 Euro
b) durch die Landesregierung 65,40 Euro
43. Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je Liegenschaft 19,62 Euro

IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten

Anl. 1

44. Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft 0,20 Euro
mindestens 30,00 Euro
höchstens 300,00 Euro
45. entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
46. Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche 0,36 Euro
mindestens 37,78 Euro
höchstens 494,17 Euro
47. Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der Verkehrsflächen 0,14 Euro
mindestens 18,89 Euro
höchstens 377,89 Euro
48. Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m² geschaffener Teilfläche 0,36 Euro
mindestens 26,88 Euro
höchstens 494,17 Euro
49. Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil 15,98 Euro
mindestens 52,32 Euro
höchstens 159,88 Euro
50. Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz- oder Baulosfläche 0,36 Euro
51. Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (210 mm x 297 mm) 3,99 Euro
mindestens jedoch 9,44 Euro
52. Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m2 der neuen Geschossfläche 1,60 Euro
mindestens 28,00 Euro
höchstens 494,00 Euro
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um 0,15 Euro
mindestens um 15,00 Euro
höchstens um 150,00 Euro
53. Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. b bis g oder Bewilligungen gemäß § 61 oder § 73 der BO für Wien mit Ausnahme von Aufzügen 28,34 Euro
54. Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. h der BO für Wien 54,50 Euro
55. Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien 28,00 Euro
56. Bewilligung von Aufzügen nach dem Wiener Aufzugsgesetz sowie für die Aufstellung von Motoren und Maschinen gemäß § 60 Abs. 1 lit. i der BO für Wien für jeden Aufzug, jeden Motor oder jede Maschine 19,62 Euro
57. Prüfung von Einreichungen gemäß § 70a der BO für Wien
a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen Geschossfläche 0,87 Euro
mindestens 21,80 Euro
höchstens 494,17 Euro
b) bei sonstigen baulichen Herstellungen 21,80 Euro
58. Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln 26,88 Euro
59. Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm 26,88 Euro
60. Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener Gasgesetz 26,88 Euro
61. Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und nach dem Wiener Öl-feuerungsgesetz 28,00 Euro
62. Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder Signierung derselben 18,89 Euro
63. Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder Fertigstellungsmeldung nach der BO für Wien oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996 22,00 Euro
63a. Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden 50,00 Euro
64. Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben, Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen 26,88 Euro
65. Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung 9,44 Euro
66. Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes 9,44 Euro
67. Stundung einer Gehsteigherstellung 13,08 Euro
68. Genehmigung einer
a) Gehsteigauffahrt 4,72 Euro
b) Gehsteigüberfahrt 9,44 Euro
69. Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgeleisen auf öffentlichem Straßengrund 9,44 Euro
70. Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz 65,00 Euro
71. Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines laufenden Bauver-fahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen 15,00 Euro
72. entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
73. Überprüfung von Anträgen auf Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten 414,23 Euro
Die Abgabe beträgt 210,75 Euro, wenn es sich um die Verlängerung oder Änderung einer Zulassung handelt.

V. Kino- und Veranstaltungsangelegenheiten

Anl. 1

74. Erteilung einer Konzession für Filmvorführungen für je angefangene 100 Plätze Fassungsraum 44,69 Euro
bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
Bei Kinos mit einer genehmigten Spielzeit von weniger als 4 Tagen wöchentlich gilt die Hälfte der sonst geltenden Sätze dieser Tarifpost.
75. Erteilung einer Konzession zur Vorführung
a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in geschlossenen Räumen 26,88 Euro
b) von Schmalfilmen im Freien 79,94 Euro
Bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifposten.
76. Genehmigung der Verpachtung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) 100 vH der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe
77. Genehmigung der Ausübung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) durch einen Geschäftsführer oder Genehmigung seiner Person je 25 vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
78. Vorführungen von Filmen vor dem Filmbeirat oder der Filmbegutachtungskommission
a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von wenigstens 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m 1,09 Euro
b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger als 600 m oder von einer Breite von weniger als20 mm und einer Länge von weniger als 250 m für je angefangene 10 m 0,58 Euro
79. Ausstellung einer Vorführungsbescheinigung 6,54 Euro
80. Zulassung zur Filmvorführerprüfung 9,44 Euro
81. Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (ausgenommen Spielapparate) für Veranstaltungen
a) allgemein bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen 13,44 Euro
2. bis 700 Personen 26,88 Euro
3. über 700 Personen 53,77 Euro
b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen 20,34 Euro
2. bis 700 Personen 41,42 Euro
3. über 700 Personen 83,57 Euro
Für Konzessionen mit wechselndem Standort ist der Fassungsraum mit nicht mehr als 500 Personen anzunehmen.
82. Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz für
a) Unterhaltungsspielapparate 71,58 Euro
b) Münzgewinnspielapparate 107,55 Euro
Bei einer Konzessionsdauer bis zu einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
83. Genehmigung der Verpachtung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 100 vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
84. Genehmigung der Ausübung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durch einen Geschäftsführer (Geschäftsführerbestellung) der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe. 50 vH
85. Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
1. bis 500 Personen 18,00 Euro
2. über 500 Personen 50,00 Euro
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost.
86. Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte oder Erteilung einer Genehmigung nach dem Wiener Kinogesetz bei einem Fassungsraum
a) bis 100 Personen 13,08 Euro
b) bis 300 Personen 26,88 Euro
c) bis 500 Personen 53,05 Euro
d) über 500 Personen 105,37 Euro
Bei Feststellung der Zulässigkeit der Änderung einer geeigneten Veranstaltungsstätte oder Änderung einer Kinobetriebsstätte gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
87. Zulassung zur Beleuchterprüfung 9,44 Euro
88. Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrstunde nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz oder Verlängerung der Aufführungszeiten nach dem Wiener Kinogesetz 49,05 Euro
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen 7,26 Euro

VI. Landeskulturangelegenheiten

Anl. 1

89. Ausstellung einer
a) Landesjagdkarte
1. allgemein 39,97 Euro
2. für Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamte, Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen 13,08 Euro
b) Jagdgastkarte 11,62 Euro
90. Zuerkennung
a) eines Eigenjagdrechtes je ha 1,67 Euro
b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha 3,27 Euro
c) eines Vorpachtrechtes je ha 3,27 Euro
91. Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von Jagdgebieten 26,88 Euro
92. Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha 0,58 Euro 0,58 Euro
höchstens 330,66 Euro
93. Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder Gesellschaftsvertrages 33,42 Euro
94. Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des Jagdpachtzinsanteiles 13,08 Euro
95. Bestätigung eines Jagd- oder Fischereiaufsehers 4,72 Euro
96. Ausstellung einer
a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit 11,62 Euro
b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit 24,70 Euro
c) Fischergastkarte 4,72 Euro
Für Berufsfischer, Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafter von Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und Fischereiaufseher (für letztere sofern sie nicht selbst Eigentümer oder Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese Sätze auf die Hälfte.
97. Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer Fischzuchtanstalt 52,32 Euro
98. Entscheidung über
a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes 0,65 Euro
b) Zuweisung eines Fischwassers 0,65 Euro
c) Anerkennung eines Eigenreviers 0,36 Euro
d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers 0,36 Euro
für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens 33,42 Euro
99. Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes 21,80 Euro
100. Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim Buschenschank 33,42 Euro

VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

Anl. 1

101. Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung 76,00 Euro
102. a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG, ausgenommen solche gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 6 StbG 150,00 Euro
b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 25 Abs. 2 StbG 76,00 Euro
c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG 300,00 Euro
103. Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 102 genannten Fällen 76,00 Euro
104. Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Wohnsitzbegründung 76,00 Euro
105. Zusicherung der Staatsbürgerschaft 40,00 Euro
106. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten und Kinder je 76,00 Euro
107. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft 76,00 Euro
108. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft 19,00 Euro
109. Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft 36,00 Euro
110. Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt. 8,00 Euro
111. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt. 8,00 Euro

VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in Gesellschaftstänzen

Anl. 1

112. Bewilligung zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen 26,88 Euro
113. Nachsicht von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft 43,60 Euro
114. Nachsicht von dem Erfordernis der berufmäßigen Verwendung oder Befreiung von der Ablegung der Prüfung 15,98 Euro
115. Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters
a) bei Fortbetrieben 8,72 Euro
b) sonst 26,88 Euro
116. Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers 15,98 Euro
117. Kenntnisnahme des Fortbetriebes 8,72 Euro
118. Genehmigung der Verlegung an einen anderen Standort 15,98 Euro
119. Feststellung der Eignung der Betriebsräume einer Tanzlehranstalt 13,08 Euro

IX. Sonstige Angelegenheiten

Anl. 1

120. Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und Totalisateure) 330,66 Euro
121. Bewilligung zur Entfernung von Bäumen (§ 4 des Wiener Baumschutzgesetzes)
a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird 4,72 Euro
b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird 21,80 Euro
höchstens 494,17 Euro
122. Genehmigung gemäß § 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes
a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums) 76,30 Euro
b) zum Erwerb sonstiger Rechte 47,23 Euro
123. Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar
a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 18,89 Euro
b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen 37,78 Euro
124. Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück 18,89 Euro
125. Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz) 18,89 Euro
126. Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten ausgenommen ist (§ 7 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück 18,89 Euro
127. Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke (§§ 9 und 31 Stadterneuerungsgesetz) für je angefangene 100 m² Grundfläche 0,58 Euro
mindestens 17,07 Euro
höchstens 116,27 Euro
128. Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften (§ 9 Abs. 3 Stadterneuerungsgesetz) 11,62 Euro
129. Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 2 Bodenbeschaffungsgesetz) 94,47 Euro
130. Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 4, 25 Abs. 4, 26 Abs. 5 und 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird 109,00 Euro
131. Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 6, 25 Abs. 5, 26 Abs. 6 und 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung nach Durchführung einer Interessenesabwägung erteilt wird 436,00 Euro
132. Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz 109,00 Euro
133. Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wiener Nationalparkgesetz 109,00 Euro
134. Feststellung, dass der Sammlung oder Behandlung von Abfällen keine Untersagungsgründe entgegen stehen (§ 6 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz) 33,42 Euro
135. Genehmigung gemäß §§ 25, 28 und 30 sowie Feststellungen nach § 32 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz 109,00 Euro
136. Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung 12,00 Euro
137. Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der Marktordnung 2006)
a) in der Dauer von einem Tag 22,00 Euro
b) in der Dauer von zwei Tagen 36,00 Euro
c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen 51,00 Euro
138. Marktbehördliche Bewilligung
a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2006 22,00 Euro
b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2006 51,00 Euro
139. Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos 60,00 Euro
140. Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und ähnlichen Einricht-ungen 25,00 Euro
141. Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen 25,00 Euro
142. Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes 61,77 Euro
143. Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (insbe-sondere Zoofachgeschäfte) 60,00 Euro
144. Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens 58,00 Euro
145. Bewilligung von rituellen Schlachtungen 25,00 Euro
146. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person 30,00 Euro
147. Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
je kW installierter Leistung 0,21 Euro
jedoch mindestens 43,00 Euro
und höchstens 506,00 Euro
148. Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§ 13 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
je kW installierter Leistung 0,10 Euro
jedoch mindestens 21,50 Euro
und höchstens 253,00 Euro
149. Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 86,00 Euro
150. Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 14 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 86,00 Euro
151. Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 64,50 Euro
152. Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 107,00 Euro
153. Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 86,00 Euro
154. Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 506,00 Euro
155. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Pächters (§ 60 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 86,00 Euro
156. Gestattung der Überlassung (§ 63 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Enteignung eines Netzes (§ 63 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) 107,00 Euro
157. sonstige bescheidmäßige Erledigungen auf Antrag nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 43,00 Euro

Anl. 2

CELEX-Nr.: 32018l2001

TARIF II über das Ausmaß der Kommissionsgebühren

A. Allgemeiner Teil

Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde

Anl. 2

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr 7,63 Euro
2. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6. 00 Uhr und 22.00 Uhr 11,62 Euro
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen 17,07 Euro

B. Besonderer Teil

Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für

Anl. 2

1. Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ
a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein
1. bis zu drei Stunden 47,23 Euro
2. bis zu sechs Stunden 76,30 Euro
3. über sechs Stunden 94,47 Euro
b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen 9,44 Euro
2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen 14,17 Euro
2. Entsendung von Organen der Wasserwerke
a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf Ausläufen 13,08 Euro
für jeden weiteren Auslauf 2,90 Euro
b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober- oder Unterflurhydranten 13,08 Euro
für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten 2,90 Euro
c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf Stück 13,08 Euro
für jeden weiteren Feuerhydranten 2,90 Euro
d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge Verschuldens des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich 13,08 Euro
3. Begutachtung
a) einer Hauskanalanlage 26,88 Euro
b) einer Senkgrube 17,07 Euro
4. a) Behördliche Überprüfungen während der Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist, Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein) 43,60 Euro
b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens 65,40 Euro
5. a) Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien an Werktagen – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt 395 Euro
b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt 1 095,00 Euro
6. Begleitung von Sondertransporten über Brücken
a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden 270,00 Euro
b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich 100,00 Euro