DO 1994
Gliederung
3. Abschnitt Dienstpflichten
§ 30 Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Beamten
(1) Auf den Beamten des Schemas II L, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.bei Anwendung des § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulagengruppen im Sinn des § 27 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 treten;
2.die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist;
3. die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen für Kindergartenpraxis und Hortpraxis an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind.
(2) Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin im Vergleich zu der in Abs. 1 bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit
1.Unterrichtsgegenstände durch Abs. 1 nicht erfaßt sind oder neu eingeführt werden,
2. von der Lehrerin Dienstleistungen außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden.
(3) §§ 27 bis 29 gelten für den in Abs. 1 genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 bis zum Ablauf des Schuljahres verlängern.
§ 30 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 30 Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Beamten
…§ 30. (1) Auf den Beamten des Schemas II L, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin ( § 5 des Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 244/1962) an einer…
§ 115b
…1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30…
§ 26 Arbeitszeit
…einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen. (2) Sofern in § 30 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit des Beamten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen ( § 26a Abs. 1, § 26b…
§ 61b
…§ 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit ( § 26 Abs. 2 und § 30 ) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei…
§ 7 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 7 Teilauslastung
…die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 DO 1994 entfallen und 4. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.…
§ 51 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 51 Lehrverpflichtung der an Schulen tätigen Vertragsbediensteten
…Leiter oder Lehrer ( § 5 des Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt § 30 der Dienstordnung 1994 sinngemäß.…
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