(1) Auf eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, die bzw. der hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. bei Anwendung des § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 folgende Gruppen treten:
Gruppe I mehr als 12 Klassen
Gruppe II 9 bis 12 Klassen
Gruppe III 8 Klassen
Gruppe IV 4 bis 7 Klassen
Gruppe V 1 bis 3 Klassen.
2. die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist;
3. die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer für Kindergartenpraxis und Hortpraxis an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind.
(2) Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin bzw. des Lehrers im Vergleich zu der in Abs. 1 bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit
1. Unterrichtsgegenstände durch Abs. 1 nicht erfasst sind oder neu eingeführt werden,
2. von der Lehrerin bzw. dem Lehrer Dienstleistungen außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 37 Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Bediensteten
(1) Auf eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, die bzw. der hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrver…
§ 35 Gleitende Arbeitszeit
…1) Für Bedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 37 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist…
§ 62 Familienhospiz-Teilzeit
… 1 genannten Voraussetzungen ist der bzw. dem Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 33 Abs. 2 und § 37) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61 Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei…
§ 33 Arbeitszeit
…ist nach den Weisungen ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen. (2) Sofern in § 37 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 34 Abs. 1, §…