§ 49 Erholungsurlaub für an Schulen tätige Bedienstete — W-BedG
(1) Die folgenden Absätze gelten für Bedienstete, die hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schulärztin bzw. Schularzt tätig sind.
(2) Die bzw. der Bedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im Übrigen hat die Leiterin bzw. der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie bzw. er auch die ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrerinnen bzw. Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 44 bis 48 gelten nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden