(1) Die folgenden Absätze gelten für Bedienstete, die hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schulärztin bzw. Schularzt tätig sind.
(2) Die bzw. der Bedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im Übrigen hat die Leiterin bzw. der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie bzw. er auch die ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrerinnen bzw. Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 44 bis 48 gelten nicht.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 93 Fortzahlung der Bezüge
…an der Dienstleistung verhindert ist. (5) Bezüge im Sinn der Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, gehörenden Vergütungen. Die nicht nach Monaten bemessenen Vergütungen sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in…
§ 67 Freijahr und Freiquartal
…darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 1) und muss mit einem Monatsersten, bei der bzw. dem in § 49 genannten Bediensteten mit einem Schuljahr beginnen. Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 2) und muss mit einem…