LandesrechtVorarlbergVerordnungenLandesbetriebsordnung

Landesbetriebsordnung

In Kraft seit 15. Juni 2017
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1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1*) Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 3 § 3*) Kraftfahrzeuge

(1) Unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung, Ausrüstung und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben, für mindestens fünf Personen einschließlich des Lenkers kraftfahrrechtlich zugelassen sein und den beförderten Personen ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werden.

(3) Kraftfahrzeuge haben eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 420 cm aufzuweisen. Die Länge ist gemäß Anhang I Punkt 2.4.1 der Richtlinie 97/27/EG über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zu ermitteln.

(3a) Die Kraftfahrzeuge dürfen keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen.

(3b) Die Außenseiten und der Innenraum der Kraftfahrzeuge sind vom Fahrpersonal unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern; Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen sind bei Gefahr einer Verschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung unverzüglich zu beseitigen.

(4) Einrichtungen, die für die Benützung durch die beförderten Personen bestimmt sind (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u.dgl.), müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Die Gewerbetreibenden haben vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird.

(5) Die beförderten Personen müssen sich während der Fahrt mit dem Fahrpersonal verständigen können.

(6) Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muss ein geeigneter Platz (400 l) vorhanden, beziehungsweise im Bedarfsfall jederzeit auf 400 l erweiterbar sein, wobei auch dann mindestens fünf Sitzplätze einschließlich des Lenkersitzes verbleiben müssen.

(7) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich mit alternativen Antrieben beschleunigt werden, müssen abweichend von Abs. 6 mindestens 330 l Kofferraumvolumen aufweisen und im Kofferraum für mindestens zwei Gepäckstücke mit den Ausmaßen von jeweils 60 x 40 x 30 cm Platz bieten. Unter alternativen Antrieben sind alle Technologien außer Diesel/Biodiesel- und Ottokraftstoffe sowie Erdgas/Biogas und Ethanol als auch Hybridfahrzeuge zu verstehen.

(8) Im Blickfeld der beförderten Personen ist am Armaturenbrett ein Schild oder Aufkleber in der Größe von mindestens 15 cm Länge und 10 cm Breite anzubringen, auf welchem mit einer Schriftgröße von mindestens 6 mm der Name und der Standort des Unternehmens laut Gewerberegister gut lesbar anzuführen sind.

(9) Die Verwendung von Ersatzkraftfahrzeugen, die auf eine andere als die gewerbetreibende Person bzw. Gesellschaft zugelassen sind, ist für die Dauer von 14 Tagen erlaubt. Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Kennzeichentafeln des Kraftfahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist innen, von außen deutlich erkennbar, mit der Aufschrift „Ersatzkraftfahrzeug“ und dem Datum der Inbetriebnahme zu kennzeichnen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbreite mindestens 10 mm zu betragen hat.

*) Fassung LGBl. 51/2021

§ 4 § 4*) Ausschluss von der Beförderung

Personen, die die Ordnung und Sicherheit des Betriebes, das Fahrpersonal oder mitfahrende Personen gefährden, sich den der Sicherheit und Ordnung dienenden Anweisungen des Fahrpersonals widersetzen oder durch ihren Zustand oder ihr Verhalten eine Beschädigung des Fahrzeuges zu verursachen drohen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

2. Abschnitt*) Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 5 § 5*) Taxistandplätze und Auffahrregelungen

(1) Auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) im Bundesland Vorarlberg darf nur mit Taxifahrzeugen mit Standort der Konzession im Bundesland Vorarlberg, welche gemäß § 8 Abs. 2 gekennzeichnet sind, aufgefahren werden. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

(2) Taxistandplätze dürfen frei gewählt werden, sofern das eingesetzte Fahrpersonal über die Ortskenntnisse für den jeweiligen Bezirk, in dem der Taxistandplatz liegt, verfügt.

(3) Taxifahrzeuge mit Standort der Konzession im Bundesland Vorarlberg, dürfen unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Taxistandplätzen auffahren und sich zur Fahrgastaufnahme bereithalten, sofern das eingesetzte Fahrpersonal über die Ortskenntnisse für den jeweiligen Bezirk, in dem es sich zur Fahrgastaufnahme bereithält, verfügt.

(4) In den Gemeinden Lech, Klösterle und Mittelberg gilt abweichend von Abs. 1 bis 3, dass nur mit Taxifahrzeugen mit Konzessionsstandort in den jeweiligen Gemeinden aufgefahren werden darf. Umgekehrt dürfen sich Taxifahrzeuge mit Konzessionsstandort in den Gemeinden Lech, Klösterle und Mittelberg nicht in den anderen Gemeinden Vorarlbergs zur Fahrgastaufnahme bereithalten.

(5) Auf Taxistandplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen. Fährt ein Taxifahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht aufgeschlossenen Taxifahrzeugen kann vorbeigefahren werden. Aus der Reihe kann ein beliebiges Fahrzeug ausgewählt werden.

(6) Die Weitergabe eines am Taxistandplatz entgegengenommenen Fahrtauftrages an das Fahrpersonal anderer Fahrzeuge ist untersagt.

(7) Das eingesetzte Fahrpersonal hat sich in der Nähe des aufgefahrenen Taxifahrzeuges aufzuhalten.

(8) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 6 § 6*) Beförderungspflicht

Für aufgefahrene Taxifahrzeuge besteht – einschließlich der mitgeführten Assistenzhunde – Beförderungspflicht, es sei denn

a) das Fahrzeug wäre für das gewählte Fahrtziel (z.B. auf Grund besonderer Straßenverhältnisse oder Witterungsbedingungen) ungeeignet oder

b) durch die Erfüllung des Auftrags würde ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift begangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 7 § 7*) Taxifahrzeuge

(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, welche über die nachstehend angeführte Ausstattung verfügen.

(2) Taxifahrzeuge müssen am Dach durch ein von innen beleuchtetes und für vor dem Fahrzeug stehende Personen gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der Aufschrift „Taxi“ gekennzeichnet sein. Das Schild muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtet sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Die Vorderseite des Schildes mit der Aufschrift „Taxi“ darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht verändert, ergänzt oder beeinträchtigt werden. Andere, auch zusätzliche, Dachschilder dürfen nicht verwendet werden.

(3) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage und wahlweise einer Standheizung oder Restwärmeanlage ausgestattet sein. Unter Standheizung ist ein Gerät zum Beheizen des Fahrzeuginnenraumes zu verstehen, welches nicht auf die Wärmeabgabe des laufenden Motors angewiesen und im Heizkreislauf des Fahrzeuges eingebunden ist. Unter einer Restwärmeanlage ist eine Funktion der Wasserheizung im Kraftfahrzeug zu verstehen, welche zum Aufheizen des Innenraums unter Nutzung der Motorblockwärme verwendet wird, ohne auf die Wärmeabgabe des laufenden Motors angewiesen zu sein.

(4) Taxifahrzeuge mit Standort in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ausgestattet sein. Die Fahrpreisanzeiger müssen mit einer automatischen Zeitumschaltung (z.B. Tag/Nacht) ausgestattet sein.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Taxifahrzeuge, mit welchen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf welche § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 8 § 8*) Taxi-Fahrbetrieb

(1) Das Fahrpersonal hat – vorbehaltlich eines anderslautenden Fahrauftrages – den ökonomischsten Weg zum Fahrtziel zu wählen.

(2) Auf Verlangen hat das Fahrpersonal Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Funktion des Fahrpreisanzeigers zu geben.

(3) Einzelvergaben von Sitzplätzen oder weitere Fahrgastaufnahmen während der Fahrt sind nur zulässig, wenn die beförderten Personen vor Antritt der Fahrt informiert wurden und zugestimmt haben.

(4) Bei tarifpflichtigen Fahrten muss der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet sein. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 14 Abs. 1b letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Rahmen des Preisbandes gemäß Tarifverordnung eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen wurde.

(5) Abgesehen von den im Abs. 7 geregelten Fällen darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis nicht verlangt werden.

(6) Die beförderten Personen müssen den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.

(7) Bei nicht funktionsfähigem Fahrpreisanzeiger dürfen Fahrtaufträge ausgeführt werden, wenn im Kraftfahrzeug der Fahrpreisanzeiger als „defekt“ oder mit „Fahrpreisanzeiger in Reparatur“ gekennzeichnet ist. Die beförderten Personen sind auf die Fahrpreisgestaltung vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.

(8) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Tarif richtig anzeigen. Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif verwendet werden, längstens jedoch auf die Dauer von einem Monat nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.

(9) Wenn ein Taxifahrzeug nicht zur Beförderung bereitsteht, ist es mit einer gut lesbaren Aufschrift „Außer Dienst“ bzw. „besetzt“ zu kennzeichnen oder dessen Dachleuchte abzudecken bzw. zu entfernen.

(10) Auf Verlangen der beförderten Personen kann das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen werden. Es ist auf Verlangen abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen handelt, auf welche § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.

(11) Dem Fahrpersonal ist es nicht gestattet, durch Umherfahren oder aktives Anwerben Fahraufträge zu lukrieren. Personen, die das Taxifahrzeug während der Fahrt anhalten, dürfen zur Beförderung aufgenommen werden, soweit dies nach den Verkehrsvorschriften zulässig ist.

(12) Das Fahrpersonal hat bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen einer beförderten Person vorzulegen.

(13) Das Fahrpersonal muss ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Beinkleidung (Hose, Rock etc.) muss die Knie und die Oberbekleidung die Schultern bedecken. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden. Beim Führen des Fahrzeugs muss geeignetes, den Fuß umschließendes Schuhwerk getragen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 9 § 9*) Betrieb von Anrufsammeltaxis

(1) Verkehr mit Anrufsammeltaxis (AST-Verkehr) ist jene Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi, bei der

a) der Fahrtwunsch mittels Fernmeldeeinrichtungen vorangemeldet wird,

b) die Abfahrtszeiten das Bedienungsgebiet und der Fahrpreis im Vorhinein festgelegt und bekannt gemacht werden und

c) Sitzplätze einzeln vergeben werden.

(2) Im AST-Verkehr besteht abweichend von § 6 Beförderungspflicht nur im Bedienungsgebiet (Abs. 1 lit. b).

(3) Das Fahrpersonal darf im AST-Verkehr den Weg abweichend von § 8 Abs. 1 zur Aufnahme weiterer Fahrgäste und zur Erreichung der verschiedenen Fahrtziele bestimmen.

(4) Im AST-Verkehr ist § 8 Abs. 3 bis 8 und 10 nicht anzuwenden.

(5) Im AST-Verkehr darf nur der Fahrpreis verlangt werden, welcher mit der diesen Dienst beauftragenden Einrichtung vereinbart wurde oder in einem verbindlichen Tarif für den AST-Verkehr festgelegt ist.

(6) Im AST-Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge sind mit einer auf das AST-System hinweisenden Bezeichnung gut lesbar zu kennzeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 11 § 11*) Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

(1) An den für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagen muss hinten eine der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, entsprechende Tafel angebracht sein. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(2) Bei einem Schülertransport ist die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält und Schüler ein- oder aussteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

3. Abschnitt*) Besondere Bestimmungen für das Gästewagen-Gewerbe

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 12 § 12*) Gästewagen und Gästewagen-Fahrbetrieb

(1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kennzeichnung als Gästewagen darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist es verboten, Gästewagen mit Tafeln, Zeichen, Aufschriften oder Firmenlogos zu versehen, in denen das Wort „Taxi“ oder „Mietwagen“ vorkommt. Die Verwendung von Dachschildern aller Art, Leuchten oder Freizeichen ist verboten. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge als Shuttle, Express oder die Verwendung verwandter Begriffe ist verboten.

(3) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel oder Klebefolie mit einer Seitenlänge von 150 mm und einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, in deren Mitte in schwarzer Farbe der Buchstabe „G“ in Schriftgröße 75 mm aufgedruckt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

4. Abschnitt*) Ausnahmen, Schlussbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021

§ 13 § 13 Ausnahmen

Der Landeshauptmann kann, soweit dies aus besonderen Gründen notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen nach § 3 Abs. 2, 3 und 6 bewilligen.

§ 14 § 14 Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten

(1) Der § 3 Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 22. Mai 2007 rechtmäßig für gewerbliche nichtlinienmäßige Personenbeförderung verwendet wurden.

(2) Taxifahrzeuge, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die gewerbliche nichtlinienmäßige Personenbeförderung zugelassen wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erfüllen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, LGBl.Nr. 13/1995, in der Fassung Nr. 33/2004 und Nr. 28/2007, außer Kraft.