*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
(1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kennzeichnung als Gästewagen darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist es verboten, Gästewagen mit Tafeln, Zeichen, Aufschriften oder Firmenlogos zu versehen, in denen das Wort „Taxi“ oder „Mietwagen“ vorkommt. Die Verwendung von Dachschildern aller Art, Leuchten oder Freizeichen ist verboten. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge als Shuttle, Express oder die Verwendung verwandter Begriffe ist verboten.
(3) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel oder Klebefolie mit einer Seitenlänge von 150 mm und einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, in deren Mitte in schwarzer Farbe der Buchstabe „G“ in Schriftgröße 75 mm aufgedruckt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
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