(1) Verkehr mit Anrufsammeltaxis (AST-Verkehr) ist jene Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi, bei der
a) der Fahrtwunsch mittels Fernmeldeeinrichtungen vorangemeldet wird,
b) die Abfahrtszeiten das Bedienungsgebiet und der Fahrpreis im Vorhinein festgelegt und bekannt gemacht werden und
c) Sitzplätze einzeln vergeben werden.
(2) Im AST-Verkehr besteht abweichend von § 6 Beförderungspflicht nur im Bedienungsgebiet (Abs. 1 lit. b).
(3) Das Fahrpersonal darf im AST-Verkehr den Weg abweichend von § 8 Abs. 1 zur Aufnahme weiterer Fahrgäste und zur Erreichung der verschiedenen Fahrtziele bestimmen.
(4) Im AST-Verkehr ist § 8 Abs. 3 bis 8 und 10 nicht anzuwenden.
(5) Im AST-Verkehr darf nur der Fahrpreis verlangt werden, welcher mit der diesen Dienst beauftragenden Einrichtung vereinbart wurde oder in einem verbindlichen Tarif für den AST-Verkehr festgelegt ist.
(6) Im AST-Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge sind mit einer auf das AST-System hinweisenden Bezeichnung gut lesbar zu kennzeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
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