(1) Das Fahrpersonal hat – vorbehaltlich eines anderslautenden Fahrauftrages – den ökonomischsten Weg zum Fahrtziel zu wählen.
(2) Auf Verlangen hat das Fahrpersonal Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Funktion des Fahrpreisanzeigers zu geben.
(3) Einzelvergaben von Sitzplätzen oder weitere Fahrgastaufnahmen während der Fahrt sind nur zulässig, wenn die beförderten Personen vor Antritt der Fahrt informiert wurden und zugestimmt haben.
(4) Bei tarifpflichtigen Fahrten muss der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet sein. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 14 Abs. 1b letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Rahmen des Preisbandes gemäß Tarifverordnung eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen wurde.
(5) Abgesehen von den im Abs. 7 geregelten Fällen darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis nicht verlangt werden.
(6) Die beförderten Personen müssen den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.
(7) Bei nicht funktionsfähigem Fahrpreisanzeiger dürfen Fahrtaufträge ausgeführt werden, wenn im Kraftfahrzeug der Fahrpreisanzeiger als „defekt“ oder mit „Fahrpreisanzeiger in Reparatur“ gekennzeichnet ist. Die beförderten Personen sind auf die Fahrpreisgestaltung vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.
(8) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Tarif richtig anzeigen. Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif verwendet werden, längstens jedoch auf die Dauer von einem Monat nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.
(9) Wenn ein Taxifahrzeug nicht zur Beförderung bereitsteht, ist es mit einer gut lesbaren Aufschrift „Außer Dienst“ bzw. „besetzt“ zu kennzeichnen oder dessen Dachleuchte abzudecken bzw. zu entfernen.
(10) Auf Verlangen der beförderten Personen kann das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen werden. Es ist auf Verlangen abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen handelt, auf welche § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.
(11) Dem Fahrpersonal ist es nicht gestattet, durch Umherfahren oder aktives Anwerben Fahraufträge zu lukrieren. Personen, die das Taxifahrzeug während der Fahrt anhalten, dürfen zur Beförderung aufgenommen werden, soweit dies nach den Verkehrsvorschriften zulässig ist.
(12) Das Fahrpersonal hat bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen einer beförderten Person vorzulegen.
(13) Das Fahrpersonal muss ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Beinkleidung (Hose, Rock etc.) muss die Knie und die Oberbekleidung die Schultern bedecken. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden. Beim Führen des Fahrzeugs muss geeignetes, den Fuß umschließendes Schuhwerk getragen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
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