(1) Der § 3 Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 22. Mai 2007 rechtmäßig für gewerbliche nichtlinienmäßige Personenbeförderung verwendet wurden.
(2) Taxifahrzeuge, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die gewerbliche nichtlinienmäßige Personenbeförderung zugelassen wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erfüllen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, LGBl.Nr. 13/1995, in der Fassung Nr. 33/2004 und Nr. 28/2007, außer Kraft.
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