Personen, die die Ordnung und Sicherheit des Betriebes, das Fahrpersonal oder mitfahrende Personen gefährden, sich den der Sicherheit und Ordnung dienenden Anweisungen des Fahrpersonals widersetzen oder durch ihren Zustand oder ihr Verhalten eine Beschädigung des Fahrzeuges zu verursachen drohen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
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