(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, welche über die nachstehend angeführte Ausstattung verfügen.
(2) Taxifahrzeuge müssen am Dach durch ein von innen beleuchtetes und für vor dem Fahrzeug stehende Personen gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der Aufschrift „Taxi“ gekennzeichnet sein. Das Schild muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtet sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Die Vorderseite des Schildes mit der Aufschrift „Taxi“ darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht verändert, ergänzt oder beeinträchtigt werden. Andere, auch zusätzliche, Dachschilder dürfen nicht verwendet werden.
(3) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage und wahlweise einer Standheizung oder Restwärmeanlage ausgestattet sein. Unter Standheizung ist ein Gerät zum Beheizen des Fahrzeuginnenraumes zu verstehen, welches nicht auf die Wärmeabgabe des laufenden Motors angewiesen und im Heizkreislauf des Fahrzeuges eingebunden ist. Unter einer Restwärmeanlage ist eine Funktion der Wasserheizung im Kraftfahrzeug zu verstehen, welche zum Aufheizen des Innenraums unter Nutzung der Motorblockwärme verwendet wird, ohne auf die Wärmeabgabe des laufenden Motors angewiesen zu sein.
(4) Taxifahrzeuge mit Standort in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ausgestattet sein. Die Fahrpreisanzeiger müssen mit einer automatischen Zeitumschaltung (z.B. Tag/Nacht) ausgestattet sein.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Taxifahrzeuge, mit welchen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf welche § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
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