(1) An den für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagen muss hinten eine der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, entsprechende Tafel angebracht sein. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(2) Bei einem Schülertransport ist die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält und Schüler ein- oder aussteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
Keine Verweise gefunden
Rückverweise