Für aufgefahrene Taxifahrzeuge besteht – einschließlich der mitgeführten Assistenzhunde – Beförderungspflicht, es sei denn
a) das Fahrzeug wäre für das gewählte Fahrtziel (z.B. auf Grund besonderer Straßenverhältnisse oder Witterungsbedingungen) ungeeignet oder
b) durch die Erfüllung des Auftrags würde ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift begangen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
Keine Verweise gefunden
Rückverweise