(1) Unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung, Ausrüstung und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben, für mindestens fünf Personen einschließlich des Lenkers kraftfahrrechtlich zugelassen sein und den beförderten Personen ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(3) Kraftfahrzeuge haben eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 420 cm aufzuweisen. Die Länge ist gemäß Anhang I Punkt 2.4.1 der Richtlinie 97/27/EG über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zu ermitteln.
(3a) Die Kraftfahrzeuge dürfen keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen.
(3b) Die Außenseiten und der Innenraum der Kraftfahrzeuge sind vom Fahrpersonal unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern; Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen sind bei Gefahr einer Verschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung unverzüglich zu beseitigen.
(4) Einrichtungen, die für die Benützung durch die beförderten Personen bestimmt sind (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u.dgl.), müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Die Gewerbetreibenden haben vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird.
(5) Die beförderten Personen müssen sich während der Fahrt mit dem Fahrpersonal verständigen können.
(6) Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muss ein geeigneter Platz (400 l) vorhanden, beziehungsweise im Bedarfsfall jederzeit auf 400 l erweiterbar sein, wobei auch dann mindestens fünf Sitzplätze einschließlich des Lenkersitzes verbleiben müssen.
(7) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich mit alternativen Antrieben beschleunigt werden, müssen abweichend von Abs. 6 mindestens 330 l Kofferraumvolumen aufweisen und im Kofferraum für mindestens zwei Gepäckstücke mit den Ausmaßen von jeweils 60 x 40 x 30 cm Platz bieten. Unter alternativen Antrieben sind alle Technologien außer Diesel/Biodiesel- und Ottokraftstoffe sowie Erdgas/Biogas und Ethanol als auch Hybridfahrzeuge zu verstehen.
(8) Im Blickfeld der beförderten Personen ist am Armaturenbrett ein Schild oder Aufkleber in der Größe von mindestens 15 cm Länge und 10 cm Breite anzubringen, auf welchem mit einer Schriftgröße von mindestens 6 mm der Name und der Standort des Unternehmens laut Gewerberegister gut lesbar anzuführen sind.
(9) Die Verwendung von Ersatzkraftfahrzeugen, die auf eine andere als die gewerbetreibende Person bzw. Gesellschaft zugelassen sind, ist für die Dauer von 14 Tagen erlaubt. Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Kennzeichentafeln des Kraftfahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist innen, von außen deutlich erkennbar, mit der Aufschrift „Ersatzkraftfahrzeug“ und dem Datum der Inbetriebnahme zu kennzeichnen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbreite mindestens 10 mm zu betragen hat.
*) Fassung LGBl. 51/2021
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