*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
(1) Auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) im Bundesland Vorarlberg darf nur mit Taxifahrzeugen mit Standort der Konzession im Bundesland Vorarlberg, welche gemäß § 8 Abs. 2 gekennzeichnet sind, aufgefahren werden. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.
(2) Taxistandplätze dürfen frei gewählt werden, sofern das eingesetzte Fahrpersonal über die Ortskenntnisse für den jeweiligen Bezirk, in dem der Taxistandplatz liegt, verfügt.
(3) Taxifahrzeuge mit Standort der Konzession im Bundesland Vorarlberg, dürfen unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Taxistandplätzen auffahren und sich zur Fahrgastaufnahme bereithalten, sofern das eingesetzte Fahrpersonal über die Ortskenntnisse für den jeweiligen Bezirk, in dem es sich zur Fahrgastaufnahme bereithält, verfügt.
(4) In den Gemeinden Lech, Klösterle und Mittelberg gilt abweichend von Abs. 1 bis 3, dass nur mit Taxifahrzeugen mit Konzessionsstandort in den jeweiligen Gemeinden aufgefahren werden darf. Umgekehrt dürfen sich Taxifahrzeuge mit Konzessionsstandort in den Gemeinden Lech, Klösterle und Mittelberg nicht in den anderen Gemeinden Vorarlbergs zur Fahrgastaufnahme bereithalten.
(5) Auf Taxistandplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen. Fährt ein Taxifahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht aufgeschlossenen Taxifahrzeugen kann vorbeigefahren werden. Aus der Reihe kann ein beliebiges Fahrzeug ausgewählt werden.
(6) Die Weitergabe eines am Taxistandplatz entgegengenommenen Fahrtauftrages an das Fahrpersonal anderer Fahrzeuge ist untersagt.
(7) Das eingesetzte Fahrpersonal hat sich in der Nähe des aufgefahrenen Taxifahrzeuges aufzuhalten.
(8) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
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