LandesrechtVorarlbergVerordnungenCampingplatzverordnung

Campingplatzverordnung

In Kraft seit 10. August 1982
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§ 1 § 1*) Allgemeines

(1) Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird und gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.

(2) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2022

§ 2 § 2*) Standplätze

(1) Die Flächen, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt sind (Standplätze), müssen jeweils mindestens 35 m², sofern auf ihnen auch die Kraftfahrzeuge der Campinggäste abgestellt werden sollen, mindestens 50 m² groß sein.

(2) Sofern die Kraftfahrzeuge der Campinggäste nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, müssen eigene Stellplätze für mindestens 80 v.H. der Standplätze zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2010, 55/2022

§ 3 § 3 Verkehrswege

(1) Die Standplätze der Campingplätze müssen durch Wege erschlossen sein, die mindestens eine Fahrspur sowie die erforderlichen Ausweichmöglichkeiten aufweisen. Die Wege müssen so beschaffen sein, dass sie von Kraftfahrzeugen mit Wohnanhängern sowie von Fahrzeugen der Feuerwehr und Rettung gefahrlos befahren werden können.

(2) Im Bereich der Ein- und Ausfahrten müssen die zur einwandfreien Abwicklung des Ein- und Ausfahrtsverkehrs erforderlichen Stauräume, mindestens jedoch zwei Fahrspuren auf eine Länge von 30 m, zur Verfügung stehen.

(3) Die Verkehrswege müssen mit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ausgestattet sein, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Campinggäste und des Verkehrs erforderlich ist.

§ 4 § 4 Einfriedung und Bepflanzung

(1) Campingplätze sind einzufrieden, falls dies im Interesse der Sicherheit der Campinggäste oder zum Schutz der Nachbarn erforderlich ist.

(2) Campingplätze sind standortgerecht mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen, falls dies zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist.

§ 5 § 5 Brandschutz

(1) Campingplätze müssen jeweils in einzelne Abschnitte mit höchstens 25 Standplätzen unterteilt sein, die voneinander durch mindestens 5 m breite Brandgassen getrennt sind. Die Brandgassen müssen von baulichen Anlagen, von Unterholz sowie von Gegenständen, die Brand übertragen oder Löschmaßnahmen behindern können, frei sein. Sie müssen jedoch nicht befahrbar sein.

(2) Gegenüber den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist eine ausreichend breite Brandgasse freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.

(3) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von Handfeuerlöschern mit einem Füllgewicht von mindestens 6 kg ausgestattet sein, dass ein Handfeuerlöscher auf je 50 Standplätze entfällt und dass kein Standplatz mehr als 150 m von einem Feuerlöscher entfernt ist. Die Handfeuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leicht erreichbar und gegen Witterung geschützt sind.

(4) Für jeden Campingplatz müssen geeignete Löschwasserentnahmestellen in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einer Löschwasserentnahmestelle entfernt ist. Für einen Campingplatz mit weniger als 300 Standplätzen ist eine Löschwasserentnahmestelle nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass ein Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr mit einer Löschwassermenge von mindestens 2000 l innerhalb von 10 Minuten auf dem Campingplatz sein kann.

§ 6 § 6 Trinkwasserversorgung

(1) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von Trinkwasserzapfstellen ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einer Trinkwasserzapfstelle entfernt ist.

(2) Die Trinkwasserzapfstellen müssen von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Trinkwasserzapfstellen außerhalb von Gebäuden müssen mit einem Schmutzwasserablauf sowie mit einem ausreichend befestigten Boden ausgestattet sein.

§ 7 § 7 Sanitäre Einrichtungen

(1) Jeder Campingplatz muss mit Wascheinrichtungen zur Körperreinigung, mit Wascheinrichtungen für Geschirr und für Wäsche sowie mit Abortanlagen ausgestattet sein. Die Wascheinrichtungen zur Körperpflege und die Abortanlagen müssen in Gebäuden untergebracht, die übrigen Einrichtungen zumindest überdacht sein.

(2) Für je angefangene 10 Standplätze muss mindestens ein Waschbecken, für je angefangene 20 Standplätze überdies mindestens eine Dusche vorhanden sein. Die demnach erforderlichen Wascheinrichtungen müssen jeweils zur Hälfte in voneinander getrennten Waschräumen für Frauen und für Männer untergebracht sowie mit Trinkwasser, die Duschen überdies mit Warmwasser, versorgt sein.

(3) Für je angefangene 30 Standplätze müssen mindestens ein Geschirrspülbecken und mindestens ein Wäschespülbecken vorhanden sein. Diese Wascheinrichtungen müssen von jenen für die Körperreinigung sowie von den Abortanlagen räumlich getrennt und mit Trink - und Warmwasser versorgt sein. Befinden sich die Wascheinrichtungen außerhalb von Gebäuden, so müssen sie mit einem Schmutzwasserablauf und mit einem ausreichend befestigten Boden ausgestattet sein.

(4) Für je angefangene 10 Standplätze muss mindestens ein Sitzabort vorhanden sein. Die demnach erforderlichen Sitzaborte müssen jeweils zur Hälfte in voneinander getrennten Aborträumen für Frauen und Männer untergebracht sein. Die Hälfte der erforderlichen Sitzaborte für Männer kann durch eine entsprechende Anzahl von Pissständen ersetzt werden.

(5) Die nach den Abs. 2 und 4 erforderlichen sanitären Einrichtungen müssen so auf dem Campingplatz verteilt sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von ihnen entfernt ist.

§ 8 § 8 Abwasser- und Abfallbeseitigung, Fahrzeugwaschplatz

(1) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von geruchsdichten Standausgüssen zur Aufnahme der in den Zelten und Wohnwägen anfallenden Abwässer und Fäkalien ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einem Standausguss entfernt ist.

(2) Befestigte Standplätze sowie befestigte Verkehrswege innerhalb des Campingplatzes müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zur Ableitung der Niederschlagswässer ausgestattet sein.

(3) Jeder Campingplatz muss mit einer ausreichenden Anzahl von Abfallbehältern ausgestattet sein. Die Entfernung eines Standplatzes zum nächsten Abfallbehälter darf nicht mehr als 150 m betragen.

(4) Sofern Kraftfahrzeugwaschplätze eingerichtet sind, müssen sie einen flüssigkeitsdichten Boden aufweisen und über einen Schlammfang und einen diesem nachgeschalteten Mineralölabscheider entwässert werden.

§ 9 § 9 Sonstige Einrichtungen

(1) Jeder Campingplatz muss mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe ausgestattet sein. Zur vorübergehenden Lagerung sowie zur ärztlichen Versorgung von verletzten oder kranken Campinggästen muss ein hiefür geeigneter Raum zur Verfügung stehen. Campingplätze an Gewässern sind erforderlichenfalls mit geeigneten Wasserrettungsgeräten auszustatten.

(2) Die zur Aufstellung von Wohnwagen bestimmten Bereiche müssen mit einer solchen Anzahl von Stromverteilerkästen ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt ist.

(3) Jeder Campingplatz muss mit einer Fernsprecheinrichtung ausgestattet sein, die von den Campinggästen in Notfällen jederzeit benutzt werden kann.

(4) An gut sichtbarer Stelle des Campingplatzes muss ein Hinweis angebracht sein, der insbesondere die Lage der Fernsprecheinrichtung sowie die Anschriften und Telefonnummern des Inhabers oder des Platzwartes, des nächsten Arztes, der nächsten Apotheke, der nächsten Rettungsstelle, des nächsten Krankenhauses, des Gemeindeamtes, der nächsten Sicherheitsdienststelle, der nächsten Brandmeldestelle und des nächsten Postamtes enthält.

§ 10 § 10 Beleuchtung und Bezeichnung

(1) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes sowie die Hauptverkehrswege innerhalb des Campingplatzes müssen mit einer ausreichenden Beleuchtung ausgestattet sein.

(2) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes müssen mit Hinweistafeln, Symbolen o.dgl. bezeichnet sein.

§ 11 § 11 Sonderbestimmungen für Wintercampingplätze

(1) Campingplätze, die während der Wintersaison betrieben werden, müssen über einen beheizbaren Aufenthaltsraum sowie über einen Trockenraum verfügen. Die Waschräume und die Aborträume sowie der Raum im Sinne des § 9 Abs. 1 müssen mit einer ausreichenden Heizung ausgestattet sein.

(2) Soll nur ein Teil eines Campingplatzes innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes betrieben werden, so gelten die Erfordernisse nach Abs. 1 zweiter Satz nur nach Maßgabe der Anzahl der Standplätze, die in diesem Teil des Campingplatzes gelegen sind.

§ 12 § 12 Ausnahmen

Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den Erfordernissen nach § 1 trotzdem entsprochen wird.