(1) Die Standplätze der Campingplätze müssen durch Wege erschlossen sein, die mindestens eine Fahrspur sowie die erforderlichen Ausweichmöglichkeiten aufweisen. Die Wege müssen so beschaffen sein, dass sie von Kraftfahrzeugen mit Wohnanhängern sowie von Fahrzeugen der Feuerwehr und Rettung gefahrlos befahren werden können.
(2) Im Bereich der Ein- und Ausfahrten müssen die zur einwandfreien Abwicklung des Ein- und Ausfahrtsverkehrs erforderlichen Stauräume, mindestens jedoch zwei Fahrspuren auf eine Länge von 30 m, zur Verfügung stehen.
(3) Die Verkehrswege müssen mit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ausgestattet sein, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Campinggäste und des Verkehrs erforderlich ist.
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