(1) Jeder Campingplatz muss mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe ausgestattet sein. Zur vorübergehenden Lagerung sowie zur ärztlichen Versorgung von verletzten oder kranken Campinggästen muss ein hiefür geeigneter Raum zur Verfügung stehen. Campingplätze an Gewässern sind erforderlichenfalls mit geeigneten Wasserrettungsgeräten auszustatten.
(2) Die zur Aufstellung von Wohnwagen bestimmten Bereiche müssen mit einer solchen Anzahl von Stromverteilerkästen ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt ist.
(3) Jeder Campingplatz muss mit einer Fernsprecheinrichtung ausgestattet sein, die von den Campinggästen in Notfällen jederzeit benutzt werden kann.
(4) An gut sichtbarer Stelle des Campingplatzes muss ein Hinweis angebracht sein, der insbesondere die Lage der Fernsprecheinrichtung sowie die Anschriften und Telefonnummern des Inhabers oder des Platzwartes, des nächsten Arztes, der nächsten Apotheke, der nächsten Rettungsstelle, des nächsten Krankenhauses, des Gemeindeamtes, der nächsten Sicherheitsdienststelle, der nächsten Brandmeldestelle und des nächsten Postamtes enthält.
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