(1) Campingplätze sind einzufrieden, falls dies im Interesse der Sicherheit der Campinggäste oder zum Schutz der Nachbarn erforderlich ist.
(2) Campingplätze sind standortgerecht mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen, falls dies zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist.
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