(1) Die Flächen, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt sind (Standplätze), müssen jeweils mindestens 35 m², sofern auf ihnen auch die Kraftfahrzeuge der Campinggäste abgestellt werden sollen, mindestens 50 m² groß sein.
(2) Sofern die Kraftfahrzeuge der Campinggäste nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, müssen eigene Stellplätze für mindestens 80 v.H. der Standplätze zur Verfügung stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2010, 55/2022
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