§ 11 Sonderbestimmungen für Wintercampingplätze — Campingplatzverordnung
Rückverweise
(1) Campingplätze, die während der Wintersaison betrieben werden, müssen über einen beheizbaren Aufenthaltsraum sowie über einen Trockenraum verfügen. Die Waschräume und die Aborträume sowie der Raum im Sinne des § 9 Abs. 1 müssen mit einer ausreichenden Heizung ausgestattet sein.
(2) Soll nur ein Teil eines Campingplatzes innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes betrieben werden, so gelten die Erfordernisse nach Abs. 1 zweiter Satz nur nach Maßgabe der Anzahl der Standplätze, die in diesem Teil des Campingplatzes gelegen sind.
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