(1) Campingplätze, die während der Wintersaison betrieben werden, müssen über einen beheizbaren Aufenthaltsraum sowie über einen Trockenraum verfügen. Die Waschräume und die Aborträume sowie der Raum im Sinne des § 9 Abs. 1 müssen mit einer ausreichenden Heizung ausgestattet sein.
(2) Soll nur ein Teil eines Campingplatzes innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes betrieben werden, so gelten die Erfordernisse nach Abs. 1 zweiter Satz nur nach Maßgabe der Anzahl der Standplätze, die in diesem Teil des Campingplatzes gelegen sind.
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