(1) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes sowie die Hauptverkehrswege innerhalb des Campingplatzes müssen mit einer ausreichenden Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes müssen mit Hinweistafeln, Symbolen o.dgl. bezeichnet sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise