(1) Campingplätze müssen jeweils in einzelne Abschnitte mit höchstens 25 Standplätzen unterteilt sein, die voneinander durch mindestens 5 m breite Brandgassen getrennt sind. Die Brandgassen müssen von baulichen Anlagen, von Unterholz sowie von Gegenständen, die Brand übertragen oder Löschmaßnahmen behindern können, frei sein. Sie müssen jedoch nicht befahrbar sein.
(2) Gegenüber den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist eine ausreichend breite Brandgasse freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.
(3) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von Handfeuerlöschern mit einem Füllgewicht von mindestens 6 kg ausgestattet sein, dass ein Handfeuerlöscher auf je 50 Standplätze entfällt und dass kein Standplatz mehr als 150 m von einem Feuerlöscher entfernt ist. Die Handfeuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leicht erreichbar und gegen Witterung geschützt sind.
(4) Für jeden Campingplatz müssen geeignete Löschwasserentnahmestellen in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einer Löschwasserentnahmestelle entfernt ist. Für einen Campingplatz mit weniger als 300 Standplätzen ist eine Löschwasserentnahmestelle nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass ein Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr mit einer Löschwassermenge von mindestens 2000 l innerhalb von 10 Minuten auf dem Campingplatz sein kann.
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