(1) Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird und gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.
(2) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2022
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