(1) Jeder Campingplatz muss mit Wascheinrichtungen zur Körperreinigung, mit Wascheinrichtungen für Geschirr und für Wäsche sowie mit Abortanlagen ausgestattet sein. Die Wascheinrichtungen zur Körperpflege und die Abortanlagen müssen in Gebäuden untergebracht, die übrigen Einrichtungen zumindest überdacht sein.
(2) Für je angefangene 10 Standplätze muss mindestens ein Waschbecken, für je angefangene 20 Standplätze überdies mindestens eine Dusche vorhanden sein. Die demnach erforderlichen Wascheinrichtungen müssen jeweils zur Hälfte in voneinander getrennten Waschräumen für Frauen und für Männer untergebracht sowie mit Trinkwasser, die Duschen überdies mit Warmwasser, versorgt sein.
(3) Für je angefangene 30 Standplätze müssen mindestens ein Geschirrspülbecken und mindestens ein Wäschespülbecken vorhanden sein. Diese Wascheinrichtungen müssen von jenen für die Körperreinigung sowie von den Abortanlagen räumlich getrennt und mit Trink - und Warmwasser versorgt sein. Befinden sich die Wascheinrichtungen außerhalb von Gebäuden, so müssen sie mit einem Schmutzwasserablauf und mit einem ausreichend befestigten Boden ausgestattet sein.
(4) Für je angefangene 10 Standplätze muss mindestens ein Sitzabort vorhanden sein. Die demnach erforderlichen Sitzaborte müssen jeweils zur Hälfte in voneinander getrennten Aborträumen für Frauen und Männer untergebracht sein. Die Hälfte der erforderlichen Sitzaborte für Männer kann durch eine entsprechende Anzahl von Pissständen ersetzt werden.
(5) Die nach den Abs. 2 und 4 erforderlichen sanitären Einrichtungen müssen so auf dem Campingplatz verteilt sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von ihnen entfernt ist.
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