(1) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von geruchsdichten Standausgüssen zur Aufnahme der in den Zelten und Wohnwägen anfallenden Abwässer und Fäkalien ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einem Standausguss entfernt ist.
(2) Befestigte Standplätze sowie befestigte Verkehrswege innerhalb des Campingplatzes müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zur Ableitung der Niederschlagswässer ausgestattet sein.
(3) Jeder Campingplatz muss mit einer ausreichenden Anzahl von Abfallbehältern ausgestattet sein. Die Entfernung eines Standplatzes zum nächsten Abfallbehälter darf nicht mehr als 150 m betragen.
(4) Sofern Kraftfahrzeugwaschplätze eingerichtet sind, müssen sie einen flüssigkeitsdichten Boden aufweisen und über einen Schlammfang und einen diesem nachgeschalteten Mineralölabscheider entwässert werden.
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