Pflanzenschutzmittelverordnung
1. Abschnitt Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 2§ 2*)Ausnahmebewilligung
§ 3§ 3*) Pflanzenschutzmittelausweis
§ 4§ 4*) Aus- und Fortbildungskurse
§ 5§ 5*) Gleichwertige Ausbildungsnachweise
§ 5a§ 5a*)Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 6§ 6 Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Handha
§ 7§ 7 Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllu
§ 8§ 8 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung
§ 9§ 9Betriebskontrollen und Anwendungskontrollen
§ 10§ 10 Kontrollkosten
§ 11§ 11*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 1*) Verwendungsbeschränkungen
§ 1
(1) Verboten ist
a) das Spritzen und Sprühen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
b) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
1. in Feuchtgebieten, Streue- und Magerwiesen oder Trockenstandorten sowie in daran angrenzenden drei Meter breiten Geländestreifen,
2. in an Wald oder die Uferoberkante von Oberflächengewässern angrenzenden drei Meter breiten Geländestreifen,
3. auf dem Gelände öffentlich zugänglicher Freizeit- und Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen sowie Sportanlagen, ausgenommen Wettkampf- und Trainingsflächen,
4. auf dem Freigelände von Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindergärten und sonstigen der Betreuung von Kindern dienenden Einrichtungen,
5. auf blühenden Pflanzen und an Stellen, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind, wenn es sich um bienengefährliche Pflanzenschutzmittel handelt; weitere, in der Zulassung der bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel festgelegte Beschränkungen, die sich aus der Einstufung als bienengefährlich ergeben, sind zu berücksichtigen,
6. in sonstigen Gebieten, insbesondere in Wohn- oder Landwirtschaftsgebieten, wenn eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Nachbarn, der sonstigen sich dort aufhaltenden Personen oder der auf benachbarten Grundstücken wachsenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zu erwarten ist,
7. mit dem Wirkstoff Streptomycin.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 4 ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind oder dem Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen; dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Pflanzenschutzmittel keine gefährlichen Stoffe und Gemische im Sinne des § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 darstellen. Die Verwendung der vom Verbot ausgenommenen Pflanzenschutzmittel ist soweit wie möglich zu verringern; biologische Bekämpfungsmaßnahmen ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind zu bevorzugen.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 5 ausgenommen ist die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln in der Zeit zwischen dem Ende des täglichen Bienenfluges und 23.00 Uhr in einer Entfernung von mehr als 30 m von Bienenständen, sofern sich die Zulässigkeit der Verwendung außerhalb der Flugzeit der Bienen aus der Zulassung des bienengefährlichen Pflanzenschutzmittels ergibt.
(4) Großbekämpfungen von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen dürfen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen.
(5) Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für eine sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 15 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes in Gebieten gemäß Abs. 1 lit. b Z. 5 und 6.
(6) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Unzulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 58/2018, 35/2022
§ 2 § 2*) Ausnahmebewilligung
(1) Von den Verboten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 5 sowie Z. 7 kann die Bezirkshauptmannschaft auf schriftlichen Antrag mit Bescheid Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 können nur vom Betreiber einer Kernobstbau-Ertragsanlage beantragt werden.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahme gemäß Abs. 1,
b) die Grundstücke und das Ausmaß der Fläche, die behandelt werden sollen,
c) die Menge des Pflanzenschutzmittels, die verwendet werden soll,
d) soweit eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 5 beantragt wird, die Bezeichnung und die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels, welches verwendet werden soll und den Zeitraum der geplanten Verwendung, sowie
e) soweit eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 beantragt wird, die Lage der Kernobstbau-Ertragsanlage und die Verwendung von abtriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. geräteteilen.
(3) Dem Antrag ist ein Plan in einem hierzu geeigneten Maßstab beizuschließen, aus welchem
a) die Lage der Flächen, die mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt werden sollen, und
b) sofern vorhanden, die im Zulassungsbescheid nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vorgeschriebenen Mindestabstände zu Wohngebäuden und Oberflächengewässern
ersichtlich sind.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die beantragte Ausnahme von einem Verbot nach
a) § 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 4 zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt unbedingt notwendig ist;
b) § 1 Abs. 1 lit. b Z. 5 zur Verhinderung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen unbedingt notwendig ist; oder
c) § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 bei Feuerbrand oder der Gefahr des Auftretens von Feuerbrand, zu dessen Bekämpfung in einer Kernobstbau-Ertragsanlage unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt unbedingt notwendig ist, die Ausbreitung des Schadorganismus mit anderen Mitteln nicht ausreichend eingedämmt werden kann und für das Pflanzenschutzmittel ein Zulassungsbescheid gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 besteht.
(5) Soweit erforderlich, ist eine Bewilligung nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 ist vorzusehen, dass die im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 festgesetzten Bedingungen und Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung einzuhalten sind; darüber hinaus ist diese Bewilligung mit jenem Zeitpunkt zu befristen, der im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 vorgesehen ist.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 1 der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(7) Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft hat die Landwirtschaftskammer die Eigentümer von Bienenständen, die im Umkreis von fünf Kilometern um jene Flächen einer Kernobstbau-Ertragsanlage liegen, die aufgrund eines Bescheides gemäß Abs. 1 mit einem Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 behandelt werden dürfen, über die Erteilung einer Bewilligung und während der Kernobstblüte 48 Stunden vor einem möglichen erstmaligen Einsatz, danach laufend, bei hoher Infektionsgefahr täglich, über die Prognosen eines Einsatzes sowie eines durchgeführten Einsatzes zu informieren. Diese Information ist auch der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2018, 35/2022
§ 3*) Pflanzenschutzmittelausweis
§ 3
(1) Die Zuständigkeit nach § 16 Abs. 2 und 8 bis 10 des Pflanzenschutzgesetzes (Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Pflanzenschutzmittelausweises) wird auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes befristet für die Gültigkeitsdauer nach Abs. 3 auszustellen oder dessen Gültigkeitsdauer nach Maßgabe des § 16 Abs. 8 des Pflanzenschutzgesetzes zu verlängern.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises beträgt sechs Jahre.
(4) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
a) den Titel „Pflanzenschutzmittelausweis“,
b) Familien- oder Nachname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,
c) eine Identifikationsnummer,
d) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
e) die Unterschrift der Ausstellungsbehörde,
f) den Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,
g) ein Lichtbild und
h) die ausstellende Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022
§ 4*) Aus- und Fortbildungskurse
§ 4
(1) Ein Ausbildungskurs nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zur erstmaligen Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nach § 16 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes hat mindestens 12 Unterrichtseinheiten und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG genannten Inhalte unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu umfassen sowie einen Erste-Hilfe-Kurs für Vergiftungsfälle im Umfang von vier Unterrichtseinheiten.
(2) Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises nach § 16 Abs. 8 des Pflanzenschutzgesetzes ist ein Fortbildungskurs nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten zu absolvieren oder eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme (§ 17 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes) nachzuweisen. Der Fortbildungskurs bzw. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme muss den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022
§ 5*) Gleichwertige Ausbildungsnachweise
§ 5
Als gleichwertig zur Ausbildung nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten folgende Ausbildungsnachweise:
a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur der Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Forstwirtschaft, Holz- und Naturfasertechnologie, Horticultural Sciences, Phytomedizin, Nutzpflanzenwissenschaften oder Weinbau, Önologie und Weinwirtschaft,
b) der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studiengangs einer Fachhochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Obst- oder Gemüsebau,
c) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder der Meisterprüfung für einen land- oder forstwirtschaftlichen Beruf im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, für das Gärtnergewerbe im Ausbildungsgebiet Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder für Blumenbinder und -händler (Florist),
d) der Nachweis für die fachliche Befähigung für die Verwendung als Waldaufseher,
e) die Ausbildung nach § 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes für Vertreiber und Berater im Vertrieb.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022
§ 5a § 5a*) Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
(1) Wesentliche Unterschiede zur Ausbildung nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegen vor, wenn die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person
a) hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Abweichungen zu den Ausbildungsinhalten nach § 4 Abs. 1, insbesondere der Z. 1, 3, 6, 9, 10 und 13 des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG, aufweist;
b) länger als die in § 3 Abs. 3 genannte Zeitspanne zurückliegt.
(2) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes ein Anpassungslehrgang verlangt, so hat dieser die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt, der Ort und der zeitliche Umfang des Anpassungslehrganges festzulegen.
(3) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes eine Eignungsprüfung verlangt, so hat diese die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt und der Ort der Eignungsprüfung festzulegen.
(4) Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung sind von der Landwirtschaftskammer durchzuführen.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat den Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu bestätigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022
§ 6 Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Handhabung von Verpackungen und Restmengen
§ 6
(1) Unbefugte, insbesondere Kinder, dürfen keinen Zugriff zu Pflanzenschutzmitteln erhalten können. Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwenden in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen sachgemäß in einem verschlossenen Lagerraum oder Schrank zu lagern. Hiervon ausgenommen sind Nützlinge.
(2) Lagerräume oder Schränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel aus diesen nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene bzw. auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen aufgefangen werden. Diese Anforderungen gelten nur für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden.
(3) Zubereitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in geeigneten verschlossenen Behältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeichnung hat zumindest den Namen, den Verwendungszweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefahrensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischungen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen.
§ 7 Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllung von Pflanzenschutzmitteln
§ 7
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen angesetzt werden. Zur Vermeidung von Staubentwicklung sind pulverförmige Pflanzenschutzmittel besonders vorsichtig anzusetzen.
(2) Im Nahbereich der Manipulationsfläche muss die Möglichkeit zum Aus- oder Abwaschen versehentlich kontaminierter Körperteile (Augen, Gesicht, Hände, etc.) bestehen.
(3) Spritzbrühen sind so zuzubereiten, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation verhindert werden.
§ 8 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung
§ 8
(1) Soweit erforderlich sind bei der Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllung sowie bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden.
(2) Die Schutzbekleidung und Schutzausrüstung sind getrennt von den Pflanzenschutzmitteln aufzubewahren.
2. Abschnitt Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 9 § 9 Betriebskontrollen und Anwendungskontrollen
(1) Mindestens 20 Betriebe, die von der Landesregierung ausgewählt werden, sind jährlich einer Betriebskontrolle zu unterziehen. Bei mindestens sechs Betrieben ist jährlich eine Anwendungskontrolle durchzuführen und dabei eine Pflanzen- oder Bodenprobe zu entnehmen. Für den Fall, dass Betriebe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr existieren, werden von der Landesregierung Ersatzbetriebe genannt.
(2) Die Kontrollen sind, sofern nicht anders erforderlich, ohne Vorankündigung durchzuführen; ist eine Vorankündigung erforderlich, darf diese maximal 48 Stunden vorher erfolgen. Im Verdachtsfall kann, abweichend von Abs. 1, auch mehr als eine Probe entnommen werden.
(3) Die Dokumentation der Kontrollen erfolgt unter
a) Verwendung eines Deckblattes mit allgemeinen Angaben zum Betrieb und Kontrollverlauf,
b) Erstellung eines Berichtes mit detaillierten Kontrollparametern und -ergebnissen,
c) Erstellung eines Ergebnisblattes für die Probenahme und Dokumentation der vorgefundenen Pflanzenschutzmittel und
d) Erstellung eines Abweichungsprotokolls mit Angabe der festgestellten Abweichungen, präziser Darstellung des Sachverhaltes, Angabe der notwendigen Maßnahmen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen unter Setzung einer Frist.
Eine Durchschrift des Kontrollprotokolls ist beim Betriebsleiter zu hinterlassen.
(4) Erfolgen die Kontrollen durch eine natürliche oder juristische Person gemäß § 21 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes, so hat sie die Kontrollprotokolle und Untersuchungsergebnisse der gezogenen Proben innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Kontrolle der Landesregierung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2020, 35/2022
§ 10 Kontrollkosten
§ 10
Die Höhe der Kosten für Betriebs- und Anwendungskontrollen wird gemäß § 25 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes je Kontrolle mit 180 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022
§ 11*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 18/2008, mit Ausnahme des § 3 Abs. 5 und 6, außer Kraft.
(2) Die Z. 1, 2 und 4 bis 6 der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 21/2018, treten am 1. Juli 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022