(1) Von den Verboten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 5 sowie Z. 7 kann die Bezirkshauptmannschaft auf schriftlichen Antrag mit Bescheid Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 können nur vom Betreiber einer Kernobstbau-Ertragsanlage beantragt werden.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahme gemäß Abs. 1,
b) die Grundstücke und das Ausmaß der Fläche, die behandelt werden sollen,
c) die Menge des Pflanzenschutzmittels, die verwendet werden soll,
d) soweit eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 5 beantragt wird, die Bezeichnung und die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels, welches verwendet werden soll und den Zeitraum der geplanten Verwendung, sowie
e) soweit eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 beantragt wird, die Lage der Kernobstbau-Ertragsanlage und die Verwendung von abtriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. geräteteilen.
(3) Dem Antrag ist ein Plan in einem hierzu geeigneten Maßstab beizuschließen, aus welchem
a) die Lage der Flächen, die mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt werden sollen, und
b) sofern vorhanden, die im Zulassungsbescheid nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vorgeschriebenen Mindestabstände zu Wohngebäuden und Oberflächengewässern
ersichtlich sind.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die beantragte Ausnahme von einem Verbot nach
a) § 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 4 zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt unbedingt notwendig ist;
b) § 1 Abs. 1 lit. b Z. 5 zur Verhinderung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen unbedingt notwendig ist; oder
c) § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 bei Feuerbrand oder der Gefahr des Auftretens von Feuerbrand, zu dessen Bekämpfung in einer Kernobstbau-Ertragsanlage unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt unbedingt notwendig ist, die Ausbreitung des Schadorganismus mit anderen Mitteln nicht ausreichend eingedämmt werden kann und für das Pflanzenschutzmittel ein Zulassungsbescheid gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 besteht.
(5) Soweit erforderlich, ist eine Bewilligung nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 ist vorzusehen, dass die im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 festgesetzten Bedingungen und Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung einzuhalten sind; darüber hinaus ist diese Bewilligung mit jenem Zeitpunkt zu befristen, der im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 vorgesehen ist.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 1 der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(7) Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft hat die Landwirtschaftskammer die Eigentümer von Bienenständen, die im Umkreis von fünf Kilometern um jene Flächen einer Kernobstbau-Ertragsanlage liegen, die aufgrund eines Bescheides gemäß Abs. 1 mit einem Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 behandelt werden dürfen, über die Erteilung einer Bewilligung und während der Kernobstblüte 48 Stunden vor einem möglichen erstmaligen Einsatz, danach laufend, bei hoher Infektionsgefahr täglich, über die Prognosen eines Einsatzes sowie eines durchgeführten Einsatzes zu informieren. Diese Information ist auch der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2018, 35/2022
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