(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 18/2008, mit Ausnahme des § 3 Abs. 5 und 6, außer Kraft.
(2) Die Z. 1, 2 und 4 bis 6 der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 21/2018, treten am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln,
a) die vor dem 1. Jänner 2027 stattfinden, nicht in ein elektronisches Format umwandeln,
b) die in der Zeit vom 1. Jänner 2027 bis zum 31. Dezember 2029 stattfinden, jeweils bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in das vorgeschriebene elektronische Format umwandeln.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 93/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022, 93/2025
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